Kanzleien wie Waldorf Anwälte, Rasch und andere, die wegen Urheberrechtsverletzungen (illegaler Downloads aus P2P-Filesharing-Tauschbörsen wie bittorrent, Emule, LimeWire etc.) massenweise Privatpersonen abmahnen, werden in Zukunft für ihre Abmahnungen nach dem neu eingeführten § 97a Abs. 2 UrhG in einer Vielzahl der Fälle wohl lediglich 100 EUR verlangen können.
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Der Gesetzgeber wollte mit dieser neuen Regelung Privatpersonen davor bewahren, dass sie in Bagatellfällen als Abmahngebühren „überzogene Anwaltshonorare“ bezahlen müssen (amtl. Begr., BT-Drucks. 16/5048, S. 48). Auch der BGH hat in seiner Presseerklärung Nr. 101/10 zu seinem Urteil vom 12.5.2010 – I ZR 121/08 – (Haftung für unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss) angedeutet, dass § 97a Abs. 2 UrhG anwendbar sei. In dem betreffenden Fall ging es allerdings um einen einzigen Musiktitel. Das Landgericht Köln hat unlängst entschieden, dass die Bagatellgrenze des § 97a Abs. 2 UrhG jedenfalls beim Download eines ganzen Albums überschritten sei. Die deutschen Gerichte sind sich bislang uneins über die Anwendung des § 97a Abs. 2 UrhG, ein höchstrichterliches Urteil wird deshalb erwartet.
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