Faustmann Neumann klagt wegen fehlender Registrierung des Herstellers

Jacob MetzlerAbmahnung, Recht, Verbraucherrecht, Wettbewerbsrecht

Die Düsseldorfer Kanzlei Faustmann Neumann RAe hat eine Klage beim LG Berlin gegen einen mittelständischen Internet-Shop der Elektrowaren erhoben. Der Streitwert beträgt 2.000 Euro. Die Kanzlei vertritt einen anderen mittelständischen Online-Shop – earphones24 UG -, welcher im direkten Wettbewerbsverhältnis zum Beklagten steht.

Dem Beklagten wird vorgeworfen, dass die von ihm vertriebenen Kopfhörer keine ordnungsgemäße Registrierung und Kennzeichnung aufweisen. Gemäß dem ElektroG ist jeder Hersteller von Elektronikgeräten dagegen verpflichtet, sich beim Umweltbundesamt registrieren zu lassen, bevor er Geräte dieser Art in Verkehr bringt. Die Pflicht zur Registrierung umfasst darüber hinaus, dass sich alle Hersteller an den Kosten der Rücknahme und Entsorgung von Altgeräten beteiligen.

Obwohl der Beklagte die Elektrogeräte nur vertreibt und nicht selbst herstellt, gilt er i.S.d. § 3 XII ElektroG trotzdem als Hersteller, soweit er vorsätzlich oder fahrlässig neue Elektro- und Elektronikgeräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet.

Vor der Klageerhebung ließ die Klägerin das Verhalten der Gegenseite rügen und forderte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. In der Abmahnung wurde dem Beklagten außerdem die Verletzung von verbraucherrechtlichen Informationspflichten (u.A. fehlendes Widerrufsformular) unterstellt.

Die Gegenseite gab die geforderte Unterlassungserklärung ab, wies jedoch den Ausgleich der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten und die Erteilung der geforderten Auskunft über die gewerblichen Abnehmer zurück.

Die Klägerin strebt die Erstattung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sowie von Testkaufkosten in ihrer Klage an. Außerdem wird der Beklagte aufgefordert, Auskunft über die gewerblichen Abnehmer und die Menge der in Verkehr gebrachten Waren zu geben.

TIPP
Dem Abmahnschreiben beigefügte Unterlassungserklärung sollte nicht unterzeichnet werden, da sie vor Gericht als Schuldeingeständnis gewertet werden kann und aus Sicht des Abgemahnten ungünstige Formulierungen enthält. Außerdem sollte der geforderte Betrag nicht vorschnell ohne anwaltliche Prüfung gezahlt werden. Oftmals können die Forderungen mit anwaltlicher Hilfe ganz oder teilweise abgewehrt werden. Dennoch sollte die Abmahnung ernst genommen und genannte Fristen nicht versäumt werden.

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