Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Ein eingetragenes Design (früher: Geschmacksmuster) schützt das alleinige Nutzungsrecht des Inhabers an dem Design eines Produkts, soweit es im Register des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) eingetragen ist. Beim DPMA eingetragene Schutzrechte gelten deutschlandweit.

Gemeinschaftsgeschmacksmuster / Europäisches Geschmacksmuster

Ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster schützt ein Design innerhalb der Europäischen Union. Eine Beschränkung des geografischen Schutzumfangs auf bestimmte Mitgliedstaaten ist nicht möglich. Es wird zwischen eingetragenen und nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern unterschieden. Wie beim deutschen eingetragenen Design wird die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur, der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und seiner Verzierung ergibt, geschützt. Das Geschmacksmuster muss zum Zeitpunkt der Anmeldung neu sein und eine Eigenart aufweisen. Das heißt, es darf vor der Anmeldung kein identisches oder sehr ähnliches Design veröffentlicht, ausgestellt oder sonst auf den Markt gebracht worden sein.

Anmeldung

Die Anmeldung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters erfolgt beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt. Der Antrag kann auch beim DPMA eingereicht werden und wird kostenpflichtig ans Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt weitergeleitet. Für den Antrag sind Angaben zur Identität des Anmelders erforderlich, die gewünschte Anmeldesprache, eine zur Bekanntmachung geeignete fotografische Wiedergabe des Designs und eine Angabe der Erzeugnisse, bei denen das Geschmacksmuster verwendet werden soll. Die grafische Darstellung des Designs ist von zentraler Bedeutung. Damit wird der Gegenstand und der Umfang des Schutzrechts festgelegt. Bei einer Sammelanmeldung können unbegrenzt viele Geschmacksmuster angemeldet werden, die jedoch mindestens eine gemeinsame Warenklasse haben müssen. Im Anschluss an die Anmeldung erfolgt die Bekanntmachung durch die Eintragung im Geschmacksmusterblatt. Soll das Produkt vorläufig geheim gehalten werden oder soll erst abgewartet werden, ob das Produkt vom Markt angenommen wird, kann die Bekanntmachung bis zu 30 Monate aufgeschoben werden.

Priorität

Ein Geschmacksmuster, das vor einem ähnlichen Muster eingetragen wurde, genießt Vorrang. Grundsätzlich ist der Tag der Anmeldung für den Zeitrang des Geschmacksmusters maßgeblich. Hat der Anmelder das Geschmacksmuster bereits zuvor in einem Mitgliedsstaat der Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ) angemeldet, kann er innerhalb von sechs Monaten nach Einreichung der ersten Anmeldung eine sog. Auslandspriorität in Anspruch nehmen, d.h. dass die Gemeinschaftsanmeldung als am Tag der ersten Anmeldung angemeldet gilt. Gleiches gilt, wenn das Muster vor der Gemeinschaftsanmeldung auf einer internationalen Ausstellung veröffentlicht wurde.

Gebühren

Die Eintragungsgebühr beträgt im Falle einer Einzelanmeldung ohne Antrag auf Aufschiebung 230 EUR und eine Bekanntmachungsgebühr von 120 EUR, insgesamt also 350 EUR. Wird eine Aufschiebung beantragt, zahlt der Anmelder eine Aufschiebungsgebühr von 40 EUR. Am Ende des Aufschiebungszeitraums ist die Bekanntmachungsgebühr zu entrichten. Bei der Anmeldung mehrerer Geschmacksmuster verringert sich die Gebühr für das zweite bis zehnte Geschmacksmuster und wiederum ab dem elften Geschmacksmuster.

Schutzdauer

Die Schutzdauer des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters beträgt zunächst 5 Jahre und kann auf maximal 25 Jahre verlängert werden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Anmeldung.

Rechte des Inhabers

Ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster gewährt seinem Inhaber das ausschließliche Recht, die unerlaubte gewerbliche Benutzung des Geschmacksmusters zu verbieten. Insbesondere hat er das Recht, nicht berechtigten Dritten die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr, die Benutzung oder den Besitz des Erzeugnisses zu den genannten Zwecken zu verbieten. Er hat gegen den Verletzer einen Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung der rechtsverletzenden Handlung sowie einen Anspruch auf Schadensersatz und Vernichtung der im Besitz des Verletzers befindlichen Ware.