EuGH: Generalanwalt hält Hyperlinks zu Websites mit Urheberrechtsverletzungen für legal

Jacob MetzlerIT-Recht, Recht, Urheberrecht

Der Generalanwalt des EuGH meint in seinem Schlussantrag vom 07.04.2016 an den EuGH, dass Hyperlinks, die zu Websites mit Urheberrechtsverletzungen verweisen, selbst keine Urheberrechtsverletzungen darstellen. Dabei komme es insbesondere nicht darauf an, ob die Person, die den Hyperlink setzt, von der Urheberrechtsverletzung auf der verlinkten Website wusste und hätte wissen müssen.

 

Verlinkung auf Website mit urheberrechtswidrig eingestellten Fotos

In dem Fall, der dem EuGH vorgelegt wurde, geht es um die Verlegerin Sanoma der Zeitschrift Playboy, die gegen GS Media, welche die Internetseite GeenStijl betreibt, vorgeht. Sanoma wirft GS Media eine Urheberrechtsverletzung vor.

GS Media verlinkte auf ihrer GeenStijl auf eine australische Website, auf der Fotos ohne Genehmigung von Sanoma öffentlich zugänglich gemacht wurden. Diesen Hyperlink entfernte GS Media nach Aufforderung durch Sanoma nicht. Nachdem die Fotos auf der australischen Website auf Verlangen von Sanoma entfernt wurden, verlinkte GS Media auf eine andere Website mit denselben Fotos. Nachdem auch diese Fotos entfernt wurden, setzten Forumnutzer von GreenStijl weitere Hyperlinks zu anderen Websites mit den Fotos.

 

Hyperlinks auch zu Websites mit Urheberrechtsverletzung sind legal

Der Generalanwalt Melchior Wathelet des EuGH, der dem Gerichtshof Entscheidungsempfehlungen gibt, führte in seinen Schlussanträgen (Pressemitteilung) aus, dass Hyperlinks zwar einen schnelleren und direkteren Zugang zu geschützten Werken ermöglichten, diese aber nicht im rechtlichen Sinne der Öffentlichkeit zugänglich machen würden. Dies gelte unter der Bedingung, dass die Werke auf der verlinkten Website für sämtliche Internetnutzer frei zugänglich sind. Die eigentliche öffentliche Zugänglichmachung erfolge durch die verlinkte Website selbst.

Dem Generalanwalt zufolge müsse der Websitebetreiber, der die Hyperlinks setzt, auch nicht tätig werden, diese zu löschen. Zudem komme es auch nicht darauf an, ob der, der den Hyperlink setzt, wusste oder hätte wissen müssen, ob die Werke auf der Drittwebsite ohne Zustimmung des Rechteinhabers öffentlich zugänglich gemacht wurden.

 

Schutz der Funktion des Internets

Generalanwalt Wathelet stützt sich insbesondere auf die Erwägung, dass eine andere Auslegung des Begriffs „öffentliches Zugänglichmachen“ das Funktionieren des Internets erheblich beeinträchtigen und das Hauptziel der Richtlinie, die Förderung der Entwicklung der Informationsgesellschaft in Europa, gefährden würde.

 

Resümee

Der EuGH ist an die Schlussanträge des Generalanwalts nicht gebunden. Jedoch schließt sich der EuGH in den meisten Fällen der Ansicht des Generalanwalts an. Sollte der EuGH später in seinem Urteil dem Generalanwalt folgen, wäre dies ein wichtiges Urteil, insbesondere für das IT-Recht. Damit würde, was die Verlinkung auf frei zugängliche Seiten mit urheberrechtsverletzenden Inhalten angeht, Rechtssicherheit geschaffen werden.