Designrecht und Geschmacksmuster

Ästhetische Gestaltungen, Logos, Signet und andere Designleistungen erreichen häufig nicht die für das Urheberrecht erforderliche Schöpfungshöhe. Mit Schöpfungshöhe ist der Grad an Individualität gemeint, der über das rein Handwerkliche hinausgeht und durchschnittliche Gestaltungen deutlich überragt.

Für Firmenlogos und Signets bietet sich daher der Schutz als Bildmarke an; grafische Leistungen und Designleistungen können als eingetragenes Design (früher: Geschmacksmuster) beim DPMA, als Gemeinschaftsgeschmacksmuster beim HABM und als internationale Geschmacksmuster bei der WIPO angemeldet werden.

Ein eingetragenes Design schützt die äußere Gestalt Ihres Produktes. Wenn Ihr Produkt als Design eingetragen ist, verleiht Ihnen dies das ausschließliche Recht, Ihr Design zu nutzen. Sie können gegen Nachahmer vorgehen und Unterlassung sowie möglicherweise Schadensersatz fordern. „Produktpiraterie“ kann mithilfe des Geschmacksmusters besser vermieden werden.

Geschützt ist insbesondere das Herstellen, Anbieten, Inverkehrbringen, die Ein- oder Ausfuhr oder der Gebrauch eines Produkts. Geschützt werden zweidimensionale und dreidimensionale Erscheinungsformen eines ganzen Produkts oder eines Teils davon. Maßgeblich sind die Linien, Konturen, Farben, die Gestalt, die Oberflächenstruktur oder der Werkstoff des Produkts. Dazu zählt jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand sowie seine Verpackung, Ausstattung, grafische Symbole, typografische Schriftzeichen und dessen Einzelteile, die zu einem komplexen Produkt zusammengebaut werden sollen.

 

Anmeldung von Designs in Deutschland

Damit ein Design eingetragen wird, muss es sich von Produkten, die es bereits auf dem Markt gibt, unterscheiden. Es muss neu sein und eine besondere Eigenart aufweisen. Das heißt, es darf vor der Anmeldung kein identisches oder sehr ähnliches Design veröffentlicht, ausgestellt oder sonst auf den Markt gebracht worden sein. Maßgeblich für die Eigenart ist der Gesamteindruck des Produkts im Unterschied zu bereits bestehenden Designs.

Designs, die in Deutschland Schutz genießen sollen, werden beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angemeldet. Dafür sind Angaben zur Identität des Anmelders erforderlich, eine zur Bekanntmachung geeignete fotografische Wiedergabe des Designs und eine Angabe der Erzeugnisse, bei denen das Design verwendet werden soll. Die grafische Darstellung des Designs ist von zentraler Bedeutung. Damit wird der Gegenstand und der Umfang des Schutzrechts festgelegt.

Die Anmeldegebühr beträgt 60.00 bzw. 70,00 Euro für eine Schutzdauer von fünf Jahren. Der Schutz kann gegen weitere Gebühren auf 25 Jahre erweitert werden.

Rechte des Inhabers

Ein eingetragenes Design gewährt seinem Inhaber das ausschließliche Recht, die unerlaubte gewerbliche Benutzung des Designs zu verbieten. Insbesondere hat er das Recht, nicht berechtigten Dritten die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr, die Benutzung oder den Besitz des Erzeugnisses zu den genannten Zwecken zu verbieten. Übt ein nicht berechtigter Dritter eine der genannten Handlungen aus, macht er sich damit einer Verletzung des ausschließlichen Rechts des Inhabers schuldig. Der Inhaber eines eingetragenen Designs kann gegen solche Verletzungen vorgehen. Er hat gegen den Verletzer einen Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung der rechtsverletzenden Handlung sowie einen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der durch die rechtswidrigen Handlungen des Dritten entstanden ist. Des Weiteren kann der Verletzte den Verletzer auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Erzeugnisse in Anspruch nehmen.

Schützen Sie Ihr Design vor Nachahmung in Europa und international

Geschmacksmuster, die in der Europäischen Union angemeldet werden sollen, werden beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) eingetragen.

 

Wenn Sie Ihr Design oder Geschmacksmuster weltweit anmelden möchten erfolgt die Anmeldung über die World Intellectual Property Organization (WIPO) in Genf. Sie können es mit einer Anmeldung gleichzeitig in mehreren Mitgliedsstaaten des Haager Musterabkommens schützen. Die Anmeldung ist auf die Mitgliedsstaaten begrenzt, die Sie benannt haben. Eine vorherige nationale Anmeldung ist nicht notwendig.

 

Leistungen

Wir unterstützen und beraten unsere Mandanten bei der Registrierung von Design- und Geschmacksmusterrechten.

Wir vertreten unsere Mandanten in Verletzerprozessen.

Geschmacksmuster FAQ