Die Anmeldung beim DPMA kann in elektronischer oder in Papierform erfolgen. Für den Antrag sind Angaben zur Identität des Anmelders erforderlich, eine zur Bekanntmachung geeignete fotografische Wiedergabe des Designs und eine Angabe der Erzeugnisse, bei denen das Geschmacksmuster verwendet werden soll. Die grafische Darstellung des Designs ist von zentraler Bedeutung. Damit wird der Gegenstand und der Umfang des Schutzrechts festgelegt. Es können dafür bis zu zehn Darstellungen eingereicht werden, welche die schutzbegründenden Merkmale verdeutlichen sollen. Es kann auch eine Beschreibung eingereicht werden, die maximal 100 Wörter enthalten soll. Bei einer Sammelanmeldung können bis zu 100 Geschmacksmuster angemeldet werden, die jedoch mindestens zu einer gemeinsamen Warenklasse gehören müssen. Im Anschluss an die Anmeldung erfolgt die Bekanntmachung durch Veröffentlichung im Designblatt und die elektronische Eintragung im DPMAregister. Soll das Produkt vorläufig geheim gehalten werden oder soll erst abgewartet werden, ob das Produkt vom Markt angenommen wird, kann die Bekanntmachung bis zu 30 Monate aufgeschoben werden.