Das Designgesetz schützt eingetragene Designs (früher: Geschmacksmuster) und gewährt Rechte zum Benutzen und zur Nutzungsuntersagung. Geschützt ist insbesondere das Herstellen, Anbieten, Inverkehrbringen, die Ein- oder Ausfuhr oder der Gebrauch eines Produkts. Geschützt werden zweidimensionale und dreidimensionale Erscheinungsformen eines ganzen Produkts oder eines Teils davon. Maßgeblich sind die Linien, Konturen, Farben, die Gestalt, die Oberflächenstruktur oder der Werkstoff des Produkts. Dazu zählt jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand sowie seine Verpackung, Ausstattung, grafische Symbole, typografische Schriftzeichen und Einzelteile, die zu einem komplexen Produkt zusammengebaut werden sollen. Das Design muss zum Zeitpunkt der Anmeldung neu sein und eine Eigenart aufweisen. Das heißt, es darf vor der Anmeldung kein identisches oder sehr ähnliches Design veröffentlicht, ausgestellt oder sonst auf den Markt gebracht worden sein. Eigenart erfordert eine Unterscheidung des Gesamteindrucks des Produkts zu bereits bestehenden Designs.