Design FAQ – Was ist ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster?

 

Ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster schützt ein Design europaweit. Es wird zwischen eingetragenen und nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern unterschieden.

Eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster (eGGM) müssen beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt angemeldet werden. Die Eintragungsgebühr beträgt im Falle einer Einzelanmeldung ohne Antrag auf Aufschiebung 230 EUR und die Bekanntmachungsgebühr 120 EUR, insgesamt also 350 EUR. Wird eine Aufschiebung beantragt, zahlt der Anmelder eine Aufschiebungsgebühr von 40 EUR. Am Ende des Aufschiebungszeitraums ist die Bekanntmachungsgebühr zu entrichten. Bei der Anmeldung mehrerer Geschmacksmuster verringert sich die Gebühr für das zweite bis zehnte Geschmacksmuster und erneut ab dem elften Geschmacksmuster.

Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster muss abgesehen von der Anmeldung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt die selben Voraussetzungen erfüllen wie das eingetragene. Der Unterschied zum eGGM besteht zum einen darin, dass das nicht eingetragene Muster nur für einen Zeitraum von drei Jahren (statt bis zu 25 Jahren) geschützt ist. Zum anderen umfasst der Schutz nur bewusste Kopien des Designs in Kenntnis des ursprünglichen Musters, während das eGGM selbst Schutz vor unbewusst ähnlichen Mustern bietet, die ohne Kenntnis des früheren Designs zufällig ähnlich entwickelt wurden. Praktischer Nachteil eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters ist zudem die erschwerte Beweisbarkeit eines bestehenden Schutzes.