Unbefugtes Verwerten anvertrauter Geschäftsunterlagen

§ 18 UWG Verwertung von Vorlagen

Die Vorschrift ergänzt den Geheimnisschutz nach § 17 UWG. Sie schützt das Interesse des Unternehmers an der ungestörten Nutzung bestimmten Know-hows und bekämpft, zugleich im Allgemeininteresse, die Erzielung eines Wettbewerbsvorsprungs durch Vertrauensbruch (BGH GRUR 1982, 225, 226).

Täter

Täter kann jeder Dritte mit Ausnahme eines Beschäftigten des Anvertrauenden sein. Der Täter muss vorsätzlich handeln und darüber hinaus zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz.

Tatbestand

Tathandlung ist das unbefugte Verwerten oder Mitteilen von anvertrauten Vorlagen oder technischen Vorschriften. Verwerten umfasst jede Art der wirtschaftlichen Nutzung. Mitteilung ist jedes Handeln, das zur Kenntniserlangung durch den Dritten führt. Die Verwertung oder Mitteilung an Dritte muss unbefugt erfolgen. Unbefugt ist das Handeln, wenn dem Täter kein Rechtfertigungsgrund (z.B. Einwilligung) zur Seite steht und das Geheimnis auch noch nicht offenkundig geworden ist. Anvertraut sind Vorlagen usw., wenn sie vertraglich oder im Rahmen von Vertragsverhandlungen mit der ausdrücklich oder konkludent auferlegten Verpflichtung überlassen wurden, sie nur im Interesse des Anvertrauenden zu verwenden (KG GRUR 1988, 702, 703).

Tatobjekt

Tatobjekt sind Vorlagen oder technische Vorschriften, die dem Täter im geschäftlichen Verkehr anvertraut worden waren.
Vorlagen sind Mittel, die als Grundlage oder Vorbild für die Herstellung von neuen Sachen oder Dienstleistungen dienen sollen (Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Schnitte, Werbe- und Kommunikationskonzepte etc.).
Vorschriften technischer Art sind Anweisungen oder Lehren, die sich auf einen technischen Vorgang beziehen, vor allem Computerprogramme, soweit sie nicht schon als „Vorlagen“ anzusehen sind. Auch wissenschaftliche oder künstlerische Anweisungen (wie z.B. Drehbücher) werden von dem Begriff erfasst.