„Button-Lösung“ und Bestellsituation

Die sog. „Buttonlösung“

Um einen besseren Schutz der Verbraucher vor Abo- und Kostenfallen im Internet zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs schwerwiegende Änderungen vorgenommen. Künftig werden höhere Anforderungen an den Unternehmer gestellt, wenn er sich beim Vertragsschluss mit einem Verbraucher der Telemedien bedient.

Der Unternehmer von nun an dem Verbraucher beim Vertragsschluss im elektronischen Geschäftsverkehr die wesentlichen Informationen klar und verständlich zur Verfügung zu stellen. Missachtet der Unternehmer die neuen Anforderungen des Gesetzgebers, kann dies sogar dazu führen, dass ein Vertrag zwischen ihm und dem Verbraucher nicht zustande gekommen ist.

Inhalt der Informationspflichten

Unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, müssen ihm klar und verständlich folgende Informationen zur Verfügung stellen:

Zunächst müssen gegenüber dem Verbraucher die wesentlichen Merkmale des Verkaufsprodukts benannt werden (§ 312g II BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nr. 4 erster Halbsatz EGBGB), was durch die Preisangabe und die Artikelbeschreibung in der Regel erfolgt ist.

Weiter ist der Gesamtpreis der Ware einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie über den Unternehmer abgeführte Steuern angegeben werden. Kann ein genauer Preis nicht angegeben werden, muss die Berechnungsgrundlage offen gelegt werden, um dem Kunden eine Überprüfung des Preises zu ermöglichen (§ 312g II in Verbindung mit Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nr. 7 EGBGB). 

Falls eine dauernde oder wiederkehrende Leistung vereinbart wurde, ist die Mindestlaufzeit des Vertrags anzuzeigen. 

Der Verbraucher ist zudem über gegebenenfalls anfallende Liefer- und Versandkosten zu informieren und hat einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten zu erhalten (§ 312g II in Verbindung mit Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nr. 8 EGBGB).

Unmittelbar vor der Bestellung

Damit das Merkmal der Unmittelbarkeit erfüllt ist, müssen die Informationen in räumlicher Nähe zu der Schaltfläche für die Bestellung angezeigt werden.

Die Informationen müssen auch im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Abgabe der Bestellung stehen (BT-Drucksache 17/7745 S. 10).

Klar und verständlich

Die wesentlichen Vertragsinformationen müssen „klar und verständlich“ sein, sich in unübersehbarer Weise vom übrigen Text und den sonstigen Gestaltungselementen abheben und sie dürfen nicht im Gesamtlayout des Internet-Auftritts untergehen. Schriftgröße, Schriftart und Schriftfarbe müssen so gewählt sein, dass die Informationen nicht versteckt, sondern klar und einfach erkennbar sind (BT-Drucks. 17/7745 S. 11)

Gestaltung der Bestellsituation

Bei dem oben genannten Vertrag ist für den Unternehmer weiterhin zu berücksichtigen, dass er die Bestellsituation derart zu gestalten hat, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet  (§ 312g Absatz 3 Satz 1 BGB). Dabei steht es dem Unternehmer grundsätzlich frei, wie er die Anforderungen gestalterisch umsetzt.

Verwendung der Schaltfläche

Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, so ist der Unternehmer von nun an gesetzlich verpflichtet, die Schaltfläche gut lesbar mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechend eindeutigen Formulierung zu beschriften. Ein andere Art und Weise erfüllt nicht die gesetzlichen Anforderungen (§ 312g Absatz 3 Satz 2 BGB). Die Folge der Missachtung der „Button-Lösung“ ist, dass zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer kein Vertrag zustande kommt (§ 312g Absatz 4 BGB).