Werke der bildenden Künste

Unter den Oberbegriff Werke der bildenden Künste fallen sämtliche zwei- oder dreidimensionalen Gestaltungen, die mithilfe von Farbe, Linien, Flächen, Raumkörpern und Oberfläche erzeugt werden und einen ästhetischen Gehalt aufweisen. Dazu gehören auch die Baukunst und die angewandte Kunst. Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) schützt jedoch nicht jede aus Formen und Farben bestehende Gestalt. Schutzfähig sind nur Werke, die eine gewisse Individualität aufweisen.

Zu den klassischen Kunstwerken zählen Zeichnungen, Gemälde, Stiche, Plastiken und Skulpturen. Comicfiguren und – geschichten können jedoch ebenfalls schutzfähig sein. Ob die bloße Präsentation eines alltäglichen Gegenstandes vom Urheberschutz erfasst wird, ist umstritten.

Werke der angewandten Kunst sind Gegenstände, die einem bestimmten Zweck dienen und zugleich künstlerisch gestaltet sind, beispielsweise Möbel, Lampen, Bestecke, Textilien oder Vasen. Bei der angewandten Kunst stellt die Rechtsprechung höhere Anforderungen an den Grad der Individualität. Denn alltägliche Werke mit einer Durchschnittsgestaltung sind geschmacksmusterfähig und bereits vom Designrecht geschützt.

Eine Grafik kann Urheberschutz erlangen, soweit sie über die Gestaltung von Schriftzeichen oder Schrifttypen hinausgeht. Solche können nach dem Schriftzeichengesetz geschützt werden.

Grundsätzlich können auch Werkzeuge, Gerätschaften und andere Gegenstände des Industriedesigns schutzfähig sein, soweit die Gestaltung nicht nur technisch bedingt ist.

Neben dem Kunstwerk an sich sind auch Skizzen, Pläne und Entwürfe geschützt, die das Kunstwerk abbilden, wenn die Abbildung entsprechend individuell ist.

Urheberrechte

Derjenige, der ein Kunstwerk oder die entsprechenden Entwürfe erstellt hat, ist Urheber des Werkes. Ohne seine Zustimmung darf das Werk nicht durch Dritte genutzt, insbesondere nicht vervielfältigt, verbreitet, ausgestellt und/oder öffentlich zugänglich gemacht werden. Der Urheber kann Dritten ein ausschließliches oder einfaches, zeitlich und/oder räumlich begrenztes Nutzungsrecht einräumen.

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