AGB FAQ – Verkürzung der Verjährungsfrist der Gewährleistungsrechte

 

Kann der Verkäufer die Verjährungsfrist der Gewährleistungsrechte und dessen Beginn festlegen?

 

Grundsätzlich verjähren die Gewährleistungsrechte des Käufers aus § 437 BGB in zwei Jahren mit der Ablieferung der Sache (§ 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, Abs. 3 S.1 BGB iVm. § 218 BGB ). Diese ist erfolgt, wenn der Verkäufer die Sache aus seiner Verfügungsgewalt entlässt und die Ware in Erfüllung des Kaufvertrags so in den Machtbereich des Käufers verbracht wird, dass diesem nunmehr anstelle des Verkäufers die Verfügungsmöglichkeit zusteht und ihm ermöglicht wird, die Sache zu untersuchen (ständige Rechtsprechung, beispielsweise BGH, Urteil vom 30.01.1985, Az. VIII ZR 283/83). Beim Versendungskauf erfolge die Ablieferung der Sache regelmäßig zwar noch nicht durch die Übergabe an den Beförderer, wohl aber dadurch, dass dem Käufer die Ware vertragsgemäß am Bestimmungsort zur sofortigen Abholung zur Verfügung gestellt wird; dass der Käufer die Sache tatsächlich abholt, sei nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 11.10.1995, Az. VIII ZR 151/94).

Anderes gilt jedoch, wenn zwischen dem Verkäufer und dem Käufer ein sog. Verbrauchsgüterkauf vorliegt, also wenn der ersterer ein Unternehmer (§ 14 BGB) und letzterer ein Verbraucher (§ 13 BGB) ist (§ 475 Abs. 1 BGB). Sodann gilt der § 475 Abs. 2 BGB, der besagt, dass eine Erleichterung der Verjährung, durch die die Verjährungsfrist für neue Sachen auf weniger als zwei Jahre und für gebrauchte Sachen auf weniger als ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn verkürzt wird, verboten ist. Die gesetzliche Verjährung der Gewährleistungsrechte beginnt mit der Ablieferung der Sache beim Verbraucher (siehe oben). Darüber hinaus sollen auch Vereinbarungen, die den Fristbeginn vorverlegen, etwa auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, oder auf andere Weise zu einer Unterschreitung der Mindestfrist führen, verboten sein (so die Begründung im RegE, BT-Drucks. 14/6040, S. 245). Die Unwirksamkeit ebensolcher Klauseln in den AGB ergibt sich aus § 307 BGB.