Kann die Gültigkeit von Nebenabreden von einer schriftlichen Bestätigung des Online-Händlers abhängig gemacht werden?
Nebenabreden sind sog. Individualvereinbarungen im Sinne des § 305b BGB. Sie haben Vorrang vor den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 305b BGB). Nebenabreden können sowohl mündlich als auch schriftlich vereinbart werden, d. h., dass sie ohne Rücksicht auf die Form, in der sie getroffen werden, Vorrang gegenüber den AGB des Verwenders haben. Fraglich ist nun, ob auch die Gültigkeit von Nebenabreden von der schriftlichen Bestätigung des Verwenders abhängig gemacht werden kann. Dies wird in der Regel von der Rechtsprechung verneint. Solche Klauseln werden meistens als unwirksam angesehen, weil sie den Vertragspartner des Verwenders im Sinne des § 307 BGB unangemessen benachteiligen sollen (so beispielsweise das LG Hamburg, Beschluss vom 11.09.2006, Az. 327 O 583/06 und das LG Frankfurt a. M., Beschluss vom 25.09.2006, Az. 3-08 O 177/06).