AGB FAQ – Rügepflicht oder Ausschlussfrist bei offensichtlichen Mängeln gegenüber Verbrauchern

 

Kann der Verkäufer dem Käufer eine Ausschlussfrist für offensichtliche oder nicht offensichtlicher Mängel setzen?

 

Zunächst ist bei Mängeln zwischen sog. offensichtlichen und nicht offensichtlichen Mängeln zu unterscheiden. Ein Mangel ist dann offensichtlich, wenn er so offen zu tage liegt, dass er auch dem nicht fachkundigen Durchschnittskunden ohne besondere Aufmerksamkeit auffällt.

Ob der Verkäufer dem Käufer eine Ausschlussfrist für offensichtliche Mängel setzen kann, hängt von den am Kaufvertrag beteiligten Personen ab. Wenn beim Vertragsschluss über eine Ware der Verkäufer ein Unternehmer gem. § 14 BGB und der Käufer ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, liegt ein sog. Verbrauchsgüterkauf vor (§ 474 Abs. 1 BGB). In einem solche Fall kann der Verkäufer dem Käufer regelmäßig keine Ausschlussfrist für offensichtliche Mängel setzen. Ein solche Klausel würde gegen § 307 BGB in Verbindung mit § 475 Abs. 1 BGB verstoßen: Die Ausschlussfrist für offensichtliche Mängel stelle eine zu Lasten des Verbrauchers vor Mitteilung eines Mangels getroffene vertragliche Vereinbarung dar, die von gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften abweicht (§ 475 BGB). Auf eine solche Vereinbarung könne sich der Unternehmer nicht berufen (so beispielsweise das LG Hamburg, Urteil vom 05.09.2003, Az. 324 O/224; OLG Hamm, Urteil vom 24.05.2012, Az. I-4 U 48/12).

Das Verwenden einer AGB, die eine Ausschlussfrist für nicht offensichtliche Mängel enthält, kann gegen § 309 Nr. 8 b) ee) BGB verstoßen. Dieser Norm zufolge ist eine AGB unwirksam, welche dem Käufer eine Ausschlussfrist für nicht offensichtliche Mängel bei neu hergestellten Sachen und Werkleistungen setzt, die kürzer ist als zwei Jahre. Bei Gebrauchtwaren hingegen kann der Unternehmer per AGB gegenüber einem Verbraucher eine Rügefrist auf ein Jahr beschränken (§ 309 Nr. 8 b) ff) in Verbindung mit § 475 Absatz 2 BGB).