AGB FAQ – Haftungsausschluss

 

Inwieweit kann der Verkäufer seine Haftung ausschließen?

 

Eine mögliche Haftungsbegrenzung beurteilt sich nach § 309 Nr. 7 BGB. Diese Norm verbietet es dem Verkäufer seine Haftung für Pflichtverletzungen formularmäßig abzubedingen. Zum einen sind Bestimmungen in AGB unwirksam, die einen Ausschluss oder eine Begrenzung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beinhalten, welche auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzungen des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreters oder seiner Erfüllungsgehilfe beruhen (§ 309 Nr. 7a, ggf. iVm. § 276 Abs. 3 BGB). Erfüllungsgehilfe ist dabei derjenige, der nach den tatsächlichen Gegebenheiten mit Willen des Verkäufers bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird (ständige Rechtsprechung seit BGH, Urteil vom 21.04.1954, Az. VI ZR 55/53). Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB). Zum anderen sind Klauseln in AGB unwirksam, die einen Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden vorsehen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen (§ 309 Nr. 7b BGB, ggf. in Verbindung mit § 276 Abs. 3 BGB).