AGB FAQ – Gerichtsstandsvereinbarung

 

Kann der Verkäufer den Gerichtsstand festlegen?

 

Eine zulässige Gerichtsstandvereinbarung richtet sich nach § 38 ZPO. Sie schreibt vor, dass ein an sich unzuständiges Gericht (des ersten Rechtszugs) durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarungen der Personen zuständig sein kann, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind (§ 38 Abs. 1 ZPO). Dagegen unwirksam gem. § 307 wären also Klauseln in den AGB, die einen Gerichtsstand festlegen, sofern es sich bei dem Käufer um einen Verbraucher im Sinne des § 13 BGB handelt. Eine solche Klausel kann sogar auch dann unwirksam sein, wenn sie im Einzelfall gegenüber einem (Voll-)Kaufmann verwendet wird (so das LG Karlsruhe, Beschluss vom 08.11.1995, Az. O 102/95 KfH II).