AGB FAQ – Aufrechnungsverbot gegenüber Kunden

 

Inwieweit sind Aufrechnungsverbote in AGB möglich?

 

Ob ein Aufrechnungsverbot in AGB möglich ist, richtet sich nach § 309 Nr. 3 BGB. Nach dieser Norm sind Bestimmungen, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderung aufzurechnen, unwirksam. Andersherum ist also ein Aufrechnungsverbot ist insofern zulässig, als der Verkäufer durch eine Klausel dem Käufer nicht verbietet mit einer unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderung aufzurechnen. Dabei soll eine Forderung unbestrittenen sein, wenn über ihren Grund und ihre Höhen zwischen den Parteien Einigkeit besteht (BGH, Urteil vom 06.07.1978, Az. III ZR 65/77).

Jedoch sind Aufrechnungsverbote vorsichtig zu betrachten. Denn in einer aktuellen Entscheidung wurde eine AGB-Klausel als unwirksam erachtet, welche zum Inhalt hatte, dass eine Aufrechnung gegen eine Forderung (in dem Fall ein Honoraranspruch) nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderung zulässig sei (BGH, Urteil vom 07.04.2011, Az. VII ZR 209/07).

Weiterhin sollen Aufrechnungsverbote unzulässig sein, welche die Zulässigkeit einer Aufrechnung von der Zustimmung des Verkäufers abhängig machen (Vgl. BGH, Urteil vom 27.06.2007, Az. XII ZR 54/05).