AGB FAQ – Wie sind die (gestalterischen) Anforderungen hierfür?

 

Die (gestalterischen) Anforderungen hierfür und in der ständigen Rechtssprechung

 

Dargestellt wird im Folgenden, was welche Anforderungen die Gerichte stellen, damit die obigen Voraussetzungen für eine wirksame Einziehung von AGB in einen Vertrag erfüllt sein können; im Einzelnen:

Ausdrücklich bedeutet, dass der Hinweis auf die AGB auch tatsächlich erfolgt ist; schlüssiges Verhalten soll nur ausnahmsweise reichen, und zwar wenn es eindeutig und unverkennbar ist. Im Übrigen muss der Hinweis so deutlich sein, dass er auch von durchschnittlich aufmerksamen Kunden, also selbst bei flüchtiger Betrachtung erfasst wird (BGH, Urteil vom 11.07.2007, XII ZR 197/05). Den ausdrücklichen Hinweise auf die AGB ist in dem Zeitpunkt zu geben, in dem er Verwender ein bindendes Angebot macht. Nicht ausreichend ist, dass ein Hinweis erst nach Vertragsschluss gemacht wird.

Für die Möglichkeit der Kenntnisverschaffung ist der Verkäufer gehalten, dem Käufer die Kenntnisnahme von allen Vertragsbedingungen zu ermöglichen. Speziell im Online-Handel kann es genügen, wenn bei einer Bestellung die AGB des Anbieters über einen auf der Bestellseite gut sichtbaren Link (etwa durch Unterstreichen) aufgerufen und ausgedruckt werden können (BGH, Urteil vom 14.06.2006, Az. I ZR 75/03). Die Rechtsprechung meint, dass der Verwender von AGB davon ausgehen könne, dass Verbraucher, die sich für ihre Bestellung des Internets bedienen, mit solchen Links        ohne weiteres umgehen können (BGH, a.a.O.). Dagegen dürfe der Kunde nicht erst durch Zufall bei einer Recherche im Internetauftritt auf die AGB des Verwenders stoßen (so das OLG Hamburg, Urteil vom 13.06.2002, Az. 3 U 168/00). Der Zeitpunkt der Möglichkeit der Kenntnisnahme der AGB müsse bestehen, bevor sich der Kunde durch eine auf die Einbeziehung der AGB gerichtete Willenserklärung bindet (BGH, Urteil vom 11.11.2009, Az. VIII ZR 12/08).

In zumutbarer Weise meint, dass sowohl die Art und Weise als auch die Lesbarkeit und Gestaltung der AGB zumutbar sein muss. Ersteres ist der Fall, wenn dem Kunden die AGB unmittelbar zur Verfügung gestellt werden, ohne dass es weiterer Anstrengungen von seiner Seite bedarf. Dies soll regelmäßig der Fall sein, wenn ihm die AGB körperlich ausgehändigt werden oder ihm bei Internet-Geschäften die Einsichtnahme online per Mausklick angeboten wird und er sie in druckgerechter Form abrufen kann (so das OLG Hamburg, Urteil vom 13.06.2002, Az. 3 U 168/00). Im elektronischen Geschäftsverkehr ist der Unternehmer zudem verpflichtet, dem Kunden die Möglichkeit zu verschaffen, die AGB in wiedergabefähiger Form zu speichern (§ 312 Abs. 1 Nr. 4 BGB). Zur Zumutbarkeit zählt dabei auch, dass die AGB für einen Durchschnittskunden mühelos lesbar, übersichtlich gegliedert und inhaltlich hinreichend verständlich sind (BGH, Urteil vom 16.12.1982, Az. VII ZR 92/82 und BGH, Urteil vom 30.05.1983, Az. II ZR 135/82).

Schließlich muss der Kunde mit der Geltung der AGB einverstanden sein. Sein Einverständnis braucht weder schriftlich noch ausdrücklich erklärt werden; vielmehr genügt es, wenn das Verhalten des Kunden den Umständen nach als Einverständnis mit der Geltung der AGB angesehen werden kann (so die Begründung im RegE, BT-Drucks. 7/3919, S. 18).