AGB FAQ – 40 € – Klausel

 

Was gilt es bei der sog. 40 € – Klausel zu beachten?

 

Grundsätzlich trägt der Unternehmer die Kosten der Rücksendung. Hiervon macht jedoch die in § 357 Abs. 2 S. 3 BGB niedergelegte sog. 40 € – Klausel eine Ausnahme. Diese besagt, dass dem Verbraucher, welchem ein Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB zusteht, die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden können, wenn der Preis der zurücksendenden Sache einen Betrag von 40 Euro (brutto) nicht übersteigt. Alternativ kann der Unternehmer dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegen, wenn letzterer zum Zeitpunkt des Widerrufs die zurücksendende Ware nicht vollständig oder (bei Vereinbarung einer Teilzahlung) im vereinbarten Umfang bezahlt hat (§ 357 Abs. 2 S. 3 Var. 2 BGB). Allerdings besteht die Möglichkeit einer Verlagerung der regelmäßigen Rücksendekosten auf den Verbraucher nur dann, wenn das Widerrufsrecht des Verbrauchers gem. § 312 Abs. 1 S. 1 BGB nicht durch das Rückgaberecht aus § 356 BGB ersetzt worden ist. Daneben kann die vertragliche Kostenverlagerung nicht auf den Verbraucher ausgedehnt werden, wenn die vom Unternehmer gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht (§ 357 Abs. 2 S. 3, am Ende BGB). Darüber hinaus ist für die Auferlegung der Rücksendekosten auf den Verbraucher erforderlich, dass er mit dem Unternehmer eine Vertragsvereinbarung getroffen hat. Diese kann auch in Form von AGB getroffen werden, wenn der Unternehmer  die Voraussetzungen von § 305 Abs. 2 BGB erfüllt. Ein bloßer Hinweis oder eine entsprechende Regelung in der Widerrufsbelehrung sollen den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen (so beispielsweise das OLG Hamm NJW-RR 2010, 1193, 1194 und das OLG Stuttgart MMR 2010, 284).