AG München (Az. 111 C 13236/12, Urteil vom 15.03.2013) weist Klage wegen Filesharing mangels Beweise ab

Jacob MetzlerRecht

Allein die Angabe des Hashwertes, so das AG München, sei nicht ausreichend. Die Behauptung des Klägers, auf dem Rechner des Beklagten habe sich die Torrent-Datei befunden, beweise keineswegs, dass das geschützte Werk auch tatsächlich angeboten wurde. Hierzu führt Amtsgericht München aus:
Die Torrent-Datei selbst ist jedoch unstrittig nicht der streitgegenständliche Film. Sie enthält nur eine weitere Datei mit dem streitgegenständlichen Film in der Weise, dass die Torrent-Datei lediglich den Internetstandort eines Zieldownloads angibt. Dies stellt für sich genommen keine Urheberrechtsverletzung, insbesondere kein öffentliches Zugänglichmachen dar. Denn derjenige, der einen Internetstandort einer Datei angibt, entscheidet nicht darüber, ob dieser im Zeitraum des Anbietens noch besteht, noch übermittelt er das Werk an sich.
Darüber hinaus war der Kläger nach Auffassung des Gerichts seiner Pflicht zur Darlegung der Beweistatsachen nicht nachgekommen. Hierzu das AG München:
Es obliegt dem beweispflichtigen Kläger, die sog. Anschlusstatsachen, die dem Sachverständigen ggf. nach Weisung durch das Gericht gem. § 404a ZPO für die Begutachtung zu Grunde gelegt werden, darzulegen. Dem ist der Kläger jedoch nicht nachgekommen.
Die Entscheidung des AG München betraf eine Klage von Rechtsanwalt Lutz Schröder aus Kiel, der mit Massenabmahnungen aus dem Bereich Pornografie bekannt geworden ist. Die Entscheidung zeigt, dass es auch beim Amtsgericht München, das für seine einseitige Rechtsprechung zugunsten der Abmahnkanzlei Waldorf Frommer bekannt geworden ist, durchaus bereit ist, den konkreten Sachverhalt zu würdigen und einer vernünftigen Argumentation zugänglich ist.