Trifft einen Anschlussinhaber eine Abmahnung oder Klage wegen begangenen Filesharings, so hat er sekundäre Darlegungslast zu tragen. Dies bedeutet, falls der Anschlussinhaber nicht selbst als Täter in Betracht kommt, so muss er im Rahmen des Zumutbaren nachforschen, wer der tatsächliche Täter sein könnte (vgl. BGH-Urteil „Tauschbörse III„). Auf solche Weise kann die Klage teilweise oder komplett abgewehrt werden.
Der Rechtsstreit beim Amtsgericht Erfurt wegen des bestrittenen Filesharings ist zu Gunsten des Beklagten – vertreten durch die Metzler Kanzlei (Berlin) – ausgegangen. Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte am Musikalbum der Gruppe „Mando DiaO“, das angeblich illegal heruntergeladen und öffentlich zugänglich gemacht wurde.
Als umstritten erwies sich im Prozess die Person des Täters. Nach der richterlichen Auffassung ist die Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers unbegründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Die als vermutliche Täter in Betracht kommenden Familienmitglieder des Beklagten haben die Täterschaft jedoch ebenfalls bestritten. Somit wäre es, so die Richterin, die Sache der Klägerin, weitere für die Rechtsverletzung sprechende Umstände darzulegen und es nachzuweisen, dass der streitgegenständliche Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung der Beklagten auch zuzuordnen war. Auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens hat die Klägerin diesbezüglich verzichtet. Auch der eingeholte Zeuge konnte es nicht plausibel machen, dass die Zuordnung der IP-Adresse fehlerfrei erfolgte.
Die Klage wurde als unbegründet abgewiesen. Nach §91 Abs. 1 ZPO hatte die Klägerin die Prozesskosten zu tragen.
Wissenswertes
Die Frage, inwieweit ein Anschlussinhaber für Urheberrechtsverletzungen haftet, die von anderen Familienmitgliedern über seinen Anschluss begangen werden, war eine lange Zeit höchstrichterlich ungeklärt. Im Urteil vom 11.06.2015 („Tauschbörse III„) stellte der BGH allerdings fest, dass der Anschlussinhaber doch im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen verpflichtet ist und somit die konkrete Person benennen muss, wer zum Tatzeitpunkt Zugriff auf Computer hatte. Eine Nutzungs-Dokumentation ist für den Beweis möglicher Täterschaft jedoch nicht erforderlich.
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