Waldorf Frommer mahnt wegen illegalem Angebot zum Download des Films "Godzilla" ab

Jacob MetzlerAbmahnung, Abmahnung (Filesharing), Recht, Urheberrecht

Die Münchener Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer versendet derzeit im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH Abmahnungen wegen angeblich begangener Urheberrechtsverletzung. Anlass des Schreibens, so die Kanzlei Waldorf Frommer, sei eine über den Internetanschluss des Adressaten begangene Urheberrechtsverletzung in einer Tauschbörse. Die beauftragte Ermittlungsfirma Ipoque GmbH überwacht und dokumentiert Rechtsverletzungen in sog. Filesharing- bzw. P2P-Netzwerken, wie beispielsweise BitTorrent.

Die Kanzlei Waldorf Frommer wirft dem Empfänger des Schreibens vor, rechtlich für die über seinen Internetanschluss begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich zu sein. In dem Angebot eines urheberrechtlichen geschützten Werkes in einer Tauschbörse liegt eine unberechtigte öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG. Neben dem Unterlassungsanspruch werden gegen den Adressaten des Schreibens Ansprüche auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz (Rechtsverfolgungskosten) geltend gemacht. Der Anschlussinhaber wird aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, sowie Aufwendungsersatz und Schadensersatz zu leisten. Dem Abmahnschreiben liegt eine vorformulierte Unterlassungserklärung, als „Angebot zum Abschluss eines Unterlassungsvertrages“, ein gerichtlicher Beschluss, aufgrund dessen der Accessprovider die persönlichen Daten herausgibt, ein Überweisungsträger und ein Ermittlungsdatensatz, der den Auszug der Auskunft des Providers beinhaltet, bei.

Es wird empfohlen, die beigefügte Unterlassungserklärung (Angebot zum Abschluss eines Unterlassungsvertrages) nicht zu unterzeichnen, da sie vor Gericht als Schuldeingeständnis gewertet werden kann und ungünstige Formulierungen für den Abgemahnten enthält.

Außerdem sollte der geforderte Betrag nicht vorschnell ohne anwaltliche Prüfung gezahlt werden. Oftmals können die Forderungen mit anwaltlicher Hilfe ganz oder teilweise abgewehrt werden.

Trotzdem sollte die Abmahnung ernst genommen und genannten Fristen nicht versäumt werden.

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