Wer Bilder im Internet ohne urheberrechtliche Zustimmung verwendet, kann teuer abgemahnt werden.
Der Verband zum Schutz geistigen Eigentums im Internet versendet Abmahnungen wegen angeblicher Verletzungen des geistigen Eigentums seiner Mitglieder. Abgemahnt wird zurzeit ein mittelständisches Unternehmen, das in seinem Blog Bilder von einem Verbandsmitglied ohne seine Zustimmung veröffentlicht hat.
Das Bild des Mandanten wurde zuvor auf der Plattform Flickr.com veröffentlicht und unterliegt somit der Creative Commons License Deed. Die Lizenzbedingungen erlauben die Verwendung des Bildes nur unter der Voraussetzung, dass der Urheber des Fotos so angegeben wird, wie er sich auf der Plattform Flickr.com benennt samt eines Links auf dessen Flickr-Seite. Zusätzlich muss ein Link zur Lizenz angegeben werden, damit andere Nutzer sich ebenfalls informieren können, unter welchen Bedingungen das Bild genutzt werden kann.
Fotografien jeder Art sind darüber hinaus als Lichtbilder gem. §2 Abs 1 Nr. 5 UrhG i.V.m. §72 UrhG geschützt. Das Herunterladen urheberrechtlich geschützter Lichtbilder stellt eine Vervielfältigung nach §16 I UrhG dar. Die Veröffentlichung des Bildmaterials im Internet stellt ein öffentliches Zugänglichmachen nach §19a UrhG dar. Werden urheberrechtlich geschützte Bilder ohne Erlaubnis der Rechtsinhaber vervielfältigt bzw. öffentlich gemacht, so stellt dies einen Rechtsverstoß dar.
Der Beklagte wird zur Unterlassung und zur Zahlung des Aufwendungs- und Schadenersatzes aufgefordert. Die Höhe des Schadenersatzes bemisst sich nach der Nutzungsdauer einer fiktiven Lizenzgebühr (s.g. Lizenzanalogie). Dem Abmahnschreiben beigefügt ist eine vorformulierte Unterlassungserklärung, die nicht unterzeichnet werden sollte, da sie vor Gericht als Schuldeingeständnis gewertet werden kann und aus Sicht des Abgemahnten ungünstige Formulierungen enthält. Außerdem sollte der geforderte Betrag nicht vorschnell ohne anwaltliche Prüfung gezahlt werden. Oftmals können die Forderungen mit anwaltlicher Hilfe ganz oder teilweise abgewehrt werden. Dennoch sollte die Abmahnung ernst genommen und genannten Fristen nicht versäumt werden.
Wissenswertes
Ob das Lichtbild die notwendige Schöpfungshöhe erreicht hat, ist für den Fall unbeachtlich. Gem. §72 UrhG genießen Fotografien Leistungsschutz unabhängig von einer Schöpfungshöhe.
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