Abmahnung FAQ – Wovon hängt der Streitwert ab?

Der Streitwert ergibt sich aus der Höhe des Schadenersatzanspruchs und des Unterlassungsanspruchs. Der Schadenersatzanspruch richtet sich direkt gegen den Täter, beim Unterlassungsanspruch kommt die s.g. Störerhaftung in Betracht (z.B. Haftung des Vermieters, der seine Mieter nicht ausreichend belehrt hat, bzw. Haftung der Eltern für minderjährige Kinder).

Für die Bewertung der Höhe des Unterlassungsanspruchs kann z.B. die Dauer der Rechtsverletzung sowie die Wiederholungsgefahr von Bedeutung sein. Überprüft wird, ob ähnliche Rechtsverletzungen vom gleichen Internetanschluss bereits begangen wurden (vgl. LG Düsseldorf 24.08.2011 12 O 177/10). Auch der Wert des Werkes selbst kann eine Rolle spielen (OLG Köln 14.3.2011 6 W 44/11).

Wichtig ist auch, ob die Rechtsverletzung privat oder gewerblich erfolgte (LG München 20.01.2010 21 T 21546/09; OLG Braunschweig 14.10.2011 2 W 92/11).

Entscheidend kann auch der Aufwand sein, der für die Produktion des Werks notwendig war (LG München 20.01.2010 21 T 21546/09).

In den Entscheidungen in den Verfahren I ZR 272/14, I ZR 1/15 und I ZR 44/15 gab der BGH bekannt, dass bei der Einschätzung des Streitwerts die Aktualität und Popularität des Werks, Intensität und Dauer der Rechtsverletzung sowie subjektive Umständen auf Seiten des Verletzers zu berücksichtigen sind. Nicht immer belaufe sich der Gegenstandswert der anwaltlichen Abmahnung auf das Doppelte des anzunehmenden Lizenzschadens, so der BGH.

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