Grundsätzlich heißt es – innerhalb von zwei Wochen Widerspruch einlegen und sich anwaltlich oder durch eine Verbraucherzentrale beraten lassen.
Was ist ein Mahnbescheid?
Mahnbescheid ist nicht mit der Abmahnung zu verwechseln. Eine Abmahnung wird in der Regel von einer Kanzlei erstellt und hat noch nichts mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu tun. Mahnbescheide (geregelt in §692 ZPO) werden hingegen von einem Amtsgericht verschickt.
Prüft das Amtsgericht, ob der Anspruch tatsächlich besteht?
Nein. Das Amtsgericht prüft nicht, ob die Forderung in Wirklichkeit berechtigt ist. Es reicht, dass der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids korrekt ausgefüllt ist und die beim Erlass zu entrichtende Gebühr bezahlt wurde. Einen Mahnbescheid kann daher eventuell jeder Abmahner initiieren, von wem Sie ggf. bereits abgemahnt wurden.
Kann ein Mahnbescheid auch außergerichtlich erstellt werden?
Nein. Nach §692 ZPO können Mahnbescheide nur von Amtsgerichten erstellt werden. Einige Inkasso-Dienstleister nennen allerdings ihre Mahnschreiben „Mahnbescheide“, um einfach mehr Druck zu erzeugen. Der sog. „Mahnbescheid“ bleibt jedoch auch in diesem Fall außergerichtlich, egal wie man ihn nennt.
Muss ich auf den Mahnbescheid reagieren?
Gegen einen Mahnbescheid müssen Sie unbedingt innerhalb von zwei Wochen Widerspruch einlegen. Der Fristablauf beginnt ab dem auf dem Umschlag markierten Datum, daher müssen die Briefumschläge (wie auch sonstige dazu gehörige Korrespondenz) aufbewahrt werden.
Der Widerspruch muss keine Begründung enthalten. Es genügt, einfach das vorgefertigte Formular auszufüllen, das dem Mahnbescheid beigefügt ist.
Was passiert, wenn ich auf das Schreiben nicht reagiere?
In diesem Fall wird der Antragsteller berechtigt, beim Amtsgericht einen Vollstreckungsbescheid zu erwirken. Dies gilt, auch wenn sein Anspruch an sich nicht berechtigt ist (denn die Berechtigung wird vom Amtsgericht gar nicht geprüft).
Nicht jeder Mahnbescheid wird allerdings zu einem Vollstreckungsbescheid. Dies ist schon wegen der Anzahl an den Abmahnungen und Mahnbescheiden nicht möglich, die sich im Umlauf befinden.
Auch gegen den Vollstreckungsbescheid können Sie Einspruch einlegen. In diesem Fall stecken Sie allerdings bereits in einem Zivilverfahren drin.
Hilft mein Widerspruch, das Zivilverfahren zu verhindern?
Nicht unbedingt. Wenn der Antragsteller weiß, dass sein Mahnbescheid lediglich ein Schuss ins Leere war und er bei einem Zivilverfahren seine Klage sowieso nicht begründen könnte, würde er Sie höchstwahrscheinlich nicht in einen Zivilprozess reinziehen lassen.
Im Gegenteil, sollte er hohe Erfolgschancen für sich erkennen, so könnte es im nächsten Schritt tatsächlich zu einem Zivilprozess kommen. Dann wird der Sachverhalt allerdings ganz normal richterlich geprüft.
Kann ich mich auf eine Verjährungsfrist verlassen?
Die normale Verjährungsfrist beträgt nach §195 BGB drei Jahre. Nach §199 BGB beginnt der Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem entweder der Anspruch entstanden ist oder der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Wurden Sie bspw. im Frühjahr 2016 zum ersten Mal abgemahnt, so beginnt die Verjährungsfrist erst Ende 2016 zu laufen.
Allerdings kann die Verjährungsfrist durch unterschiedliche Umstände gehemmt werden, so dass sie zunächst einmal nicht zu laufen beginnt oder zwischendurch auf Eis gelegt wird. Mit dem Erhalt des Mahnbescheides wird die Verjährungsfrist zunächst für sechs Monate gehemmt. Passiert innerhalb der ersten sechs Monate nichts, so läuft die Verjährungsfrist ganz normal weiter.
Einige Kanzleien versenden jedoch Abmahnung auch nach dem Ablauf der Verjährungsfrist. Diese haben allerdings keinen Bestand mehr, so dass auf sie nicht mehr reagiert werden muss. Sollten Sie dies dennoch gemacht haben und den verlangten Betrag überwiesen haben, so wird es danach sehr schwer bis unmöglich, das gezahlte Geld zurück zu bekommen.