Bei intensiver Nutzung der Filesharing – Tauschbörse erhalten Anschlussinhaber oftmals mehrere Abmahnungen. Besonders wahrscheinlich ist dies, wenn den Anschlussinhabern der Download bzw. Upload von Containerdateien oder Serien vorgeworfen wird oder zahlreiche Werke getauscht wurden, die sich in der aktuellen Verwertungsphase befinden.
Wir raten regelmäßig von der Abgabe solcher vorbeugender Unterlassungserklärungen ab. Gegen die Abgabe der Unterlassungserklärung sprechen viele Gründe:
1. Unbestimmte (zu weit gefasste) vorbeugende Unterlassungserklärungen sind unwirksam
Vorbeugende Unterlassungserklärungen müssen regelmäßig sehr weit abgegeben werden, da die Anschlussinhaber oftmals nicht wissen, welche Titel konkret getauscht wurden. Die Anschlussinhaber verpflichten sich in den vorbeugenden Unterlassungserklärungen bspw. gegenüber mehreren Musik- und Filmrechteinhabern, dass sie es künftig unterlassen, deren gesamtes Repertoire öffentlich zugänglich zu machen oder dies zu ermöglichen. Eine derartig weit gefasste Unterlassungserklärung ist regelmäßig unbestimmt und damit unwirksam. Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG Düsseldorf, 14.11.2011 – I-20 W 132/11, 20 W 132/11) muss eine Unterlassungserklärung zwingend eine konkrete Repertoireliste, also die Namen von konkreten Werken enthalten, um wirksam zu sein.
2. Unterlassungserklärungen sind gefährlich
Unterlassungsverträge haben lebenslängliche Gültigkeit – nicht nur 30 Jahre wie von einigen fälschlich angenommen -. Bei der ungewissen technischen Entwicklung und der damit verbundenen Gefahr der Verwirkung einer Vertragsstrafe dürfte es kaum zu verantworten sein, eine derart weit gefasste Unterlassungserklärung abzugeben.
3. Abmahnkosten entstehen trotz Abgabe einer Unterlassungserklärung
Die Motivation des Anschlussinhabers für die Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung liegt darin, die Kosten der künftigen Abmahnungen zu sparen, indem der Anschlussinhaber Forderung nach einer Unterlassungserklärung durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung quasi zuvorkommt. Hinsichtlich des vom Abmahnanwalt zukünftig geforderten Schadensersatz, der in den entgangenen Lizenzzahlungen der Rechteinhaber liegt, hilft die vorbeugende Unterlassungserklärung nichts, an dem eingetretenen Schaden ändert sie nichts. Aber auch die künftig geforderten Anwaltskosten entstehen nicht erst mit Zugang der Abmahnung beim Adressaten, sondern bereits mit Auftragserteilung durch den Rechteinhaber.