Urheberrechtsverletzungen sind zwar Straftaten (§ 106 ff. UrhG), werden aber nur selten strafrechtlich verfolgt.
Bis zum 31.08.2008 wurden in Filesharing – Fällen von den Rechteinhabern oftmals Strafanzeigen erstattet. Das Strafverfahren diente letztlich dem Rechteinhaber lediglich der Ermittlung der Postanschrift, um anschließend zivilrechtliche Ansprüche, also insbesondere Schadensersatzansprüche und Unterlassungsansprüche geltend zu machen. Die Staatsanwaltschaft erhielt im Ermittlungsverfahren Auskunft vom Provider über die Postanschrift des Anschlussinhabers. Über das Akteneinsichtsrecht des Geschädigten gemäß § 406e StPO erhielt der Rechteinhaber Einsicht in die Ermittlungsakte und Kenntnis von der Anschrift des Anschlussinhabers.
Seit dem 01.09.2008 ist mit Einführung des § 101 Abs. 2 UrhG ein zivilrechtlicher Auskunftsanspruch des Rechteinhabers gegen den Internetaccessprovider gegeben. Der Provider muss die Postanschrift des Anschlussinhabers herausgeben, sofern ihm das Landgericht am Sitz des Providers gemäß § 101 Abs. 9 UrhG die Herausgabe der Information gestattet.
Die Staatsanwaltschaft, die sich als „Erfüllungsgehilfen der Musik- und Pornoindustrie“ missbraucht fühlte, stellt nunmehr alle Verfahren ein. Erst ab einer Anzahl von 300 Filmen oder 2.000 Musiktiteln kommt für die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren in Betracht.