Zum Verhältnis von Teilnehmer – und Störereigenschaft
Als Störer haftet, wer in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Entstehung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat, wenn er die Möglichkeit zur Verhinderung der entstandenen Verletzung gehabt hätte. Jedoch haftet der Störer nur im Fall einer Prüfpflicht (BGH Urteil vom 30.6. 2009 Az VI ZR 210/08 Absatz Nr. 18). Als Teilnehmer haftet nur derjenige, der die Haupttat willentlich und im Bewusstsein ihrer Rechtswidrigkeit fördert. Im Falle fehlender Kenntnis ist dies zu verneinen.
Vernachlässigung von Prüfpflichten führt zu Störerhaftung
Allerdings tritt eine Haftung als Störer auch in den Fällen ein, in denen ein adäquat-kausaler Tatbeitrag insofern geleistet wurde, als ein Anschluss für die Tat zur Verfügung gestellt wurde, wenn hierbei Prüfpflichten vernachlässigt wurden. Nach dem BGH (Urteil vom 12. 5. 2010, Az I ZR 121/08. Rn 32ff – Sommer unseres Lebens) haftet der Betreiber eines W-LAN Netzes dann als Störer für eine Urheberrechtsverletzung, die von Dritten von seinem Netzanschluss aus begangen wurde, wenn er keine ausreichenden Schutzvorkehrungen getroffen hat. Dies bedeutet beispielsweise, dass der Betreiber eines privaten W-LAN Netzes verpflichtet ist ein ausreichend und sicheres Passwort zu wählen und marktübliche Sicherungsstandards einzuhalten. Eine Prüfpflichtverletzung – welche zu einer Störerhaftung führt – ist ihm dann vorzuwerfen, wenn das W-LAN offen und damit für Dritte zugänglich ist.
Anforderungen an die Unterlassungsverpflichtungserklärung bei Störerhaftung
Die Unterlassungsverpflichtungserklärung muss konkreten Gegebenheiten, insbesondere der Täter – beziehungsweise Störerqualität ausreichend Rechnung tragen (Urteil des LG Hamburg, Az. 308 O 442/12). Da eine solche Störerhaftung ein aliud darstellt, also von anderer Qualität ist als eine Teilnahme im Sinne einer willentlichen Förderung der Urheberrechtsverletzung, reicht eine lediglich auf letztere gerichtete Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht aus um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Vielmehr muss in diesen Fällen erneut eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben werden, welche sich auf die Störerhaftung bezieht.