Aufgrund der Wiederholungsgefahr und der damit verbundenen Schäden für den Rechteinhaber ist besondere Eile zur Abgabe der Unterlassungserklärung geboten. Dennoch muss die Frist angemessen lang sein. Angemessenheit ist anzunehmen, wenn dem Abgemahnten eine nach Lage des Einzelfalles und unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Verletzten ausreichende Bedenkzeit verbleibt, um die Rechtslage zu überprüfen und ggf. auch anwaltlichen Rat einzuholen. Unter normalen Verhältnissen ist dafür eine Frist von einer Woche ausreichend (OLG Stuttgart, Beschluss vom 31. März 2004, AZ: 2 W 44/03).