Ein gängiger Irrglaube ist, dass die abmahnenden Kanzleien nach Abgabe der Unterlassungserklärung generell von einer Klage absehen und sich ausschließlich mit den Fällen befassen, in denen eine sofortige Zahlungsbereitschaft signalisiert bzw. auf die Abmahnung nicht oder falsch reagiert wurde.
Richtig ist, dass einige Abmahnkanzleien häufiger klagen als andere und dass eine Vielzahl der Fälle nicht gerichtlich anhängig gemacht werden. Falsch ist die Annahme, dass die Gefahr einer Klage durch Absenden einer Unterlassungserklärung bei gleichzeitiger Zahlungsverweigerung gegen Null geht.
Im Gegenteil: Laut einer Pressemitteilung des Amtsgericht München (54/11) wurden bereits letztes Jahr allein an diesem Standort über 1.400 Klagen anhängig gemacht, doch auch nach dem bundesweiten Trend steigt die Anzahl der Klagen.
Der Verein gegen den Abmahnwahn macht eine tendenziell steigende Zahl von Klageverfahren aus und sieht sich in der Annahme bestätigt, dass der Druck auf die Anschlussinhaber nach dem BGH Urteil „I ZR 121/08-Sommer unseres Lebens“ konsequent erhöht wird. Gerade durch die sinkende Anzahl von Abmahnungen werden bei den Rechtsanwaltskanzleien personelle Kapazitäten frei, die vermutlich zu einer verstärkten gerichtlichen Inanspruchnahme von Anschlussinhabern führen werden, da nach Ablauf von drei Jahren der Verlust des Anspruchs durch die Verjährung eintritt.
Im Fall einer Klage gestaltet sich die Verteidigung von bislang nicht anwaltlich vertretenen Personen schwieriger als bei solchen, deren rechtliche Vertretung bereits frühzeitig übernommen wurde, schon weil die Beweislast beim Beklagten (Anschlussinhaber) liegt und der Gerichtsort von der klagenden Kanzlei bestimmt werden kann. Daher ist es ratsam, von Anfang an anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um die bestmögliche Verteidigung Ihres Falles zu gewährleisten.
Die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung durch den Anschlussinhaber ist oftmals ein sinnvoller und richtiger erster Schritt, kann aber eine individuelle Verteidigung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt nicht ersetzen.