In der Regel werden solche Dateien als „Datenmüll“ eingestuft und können daher nicht Gegenstand einer Rechtsverletzung sein (vgl. LG Frankenthal, Urteil vom 11.08.2015, 6 O 55/15):
Eine nur in Bruchteilen zum Herunterladen angebotene, regelmäßig nicht lauffähige Datei ist ohne in eine andere Richtung weisende Anhaltspunkte grundsätzlich als bloßer „Datenmüll“ anzusehen und stellt keine Nutzung des in der vollständigen Datei enthaltenen Werkes dar.
Darüber allerdings, wer die Nachweispflicht hierfür zu tragen hat, liegt zurzeit noch keine gerichtliche Übereinstimmung vor. Laut LG Frankenthal (s. Urteil oben) muss der Kläger nachweisen, dass kein „Datenmüll“ vorliegt. LG Hamburg vertritt hingegen die Auffassung, der Beklagte ist dafür zuständig, nachzuweisen, dass es sich lediglich um „Datenmüll“ handelt.