Hausdurchsuchungen sind im Rahmen eines Strafverfahrens denkbar. Urheberrechtsverletzungen sind Straftaten (§ 106 ff. UrhG).
Die Rechteinhaber stellen allerdings in den seltensten Fällen Strafanzeige, da sie lediglich zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz durchsetzen wollen.
Die Staatsanwaltschaft ermittelt erst ab einer Anzahl von 300 Filmen oder 2.000 Musiktiteln. Unterhalb dieser Schwelle werden die Ermittlungsverfahren regelmäßig eingestellt, sodass auch eine Hausdurchsuchung nicht in Betracht kommt.