Der Beschluss des Landgerichts ist zur Ermittlung der Postanschrift des Anschlussinhabers erforderlich. Der Beschluss bezieht sich dabei nicht allein auf den Adressaten der Abmahnung, es handelt sich bei dem Beschluss nach § 101 Abs. 9 UrhG um ein Massenverfahren. Der Rechteinhaber hat wegen der kurzen Speicherdauer der Provider (maximal 7 Tage) nur wenig Zeit, den Auskunftsanspruch gegen den Provider geltend zu machen. In wenigen Tagen sammeln die Abmahnkanzleien IP-Adressen eines Providers und stellen anschließend den Antrag auf Auskunft. Daher ist es keine Seltenheit, dass pro Beschluss über 1.500 IP-Adressen beteiligt sind.