Grundsätzlich gilt zwar, dass bei Schreiben wie Kündigungen der Erklärende den Zugang der Erklärung beweisen muss. Allerdings ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass die Wirksamkeit der Abmahnung nicht den Nachweis des Zugangs beim Adressaten voraussetzt (OLG Braunschweig, Beschluß vom 13. 8. 2004 – 2 W 101/04). So wurde entschieden, dass ein effektiver Rechtsschutz nur bei einem schnellen Vorgehen des Verletzten zu erreichen ist und dass der Absender einer die Abmahnung aufgrund der besonderen Eilbedürftigkeit lediglich die Absendung der Abmahnung zu beweisen hat.
Es ist daher dringend davon abzuraten, die Abmahnung zu ignorieren.