Die Wettbewerbszentrale (Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V.) mahnt Onlinehändler ab, die gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) verstoßen, bspw. durch fehlerhafte Angaben über die Liefer- und Versandkosten.
Wer gegenüber Letztverbrauchern Waren zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Preisangabenverordnung (PAngV) anzugeben, ob zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen, wobei nach § 1 Abs. 2 Satz 2 PAngV auch deren genaue Höhe anzugeben ist. Nach dem Gebot der Preisklarheit in § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV müssen die Angaben dem Angebot oder der Werbung eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar, deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein.
Wir raten davon ab, die beigefügte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, da sie für den Abgemahnten ungünstige Formulierungen enthält und zudem die Gefahr einer erheblichen Vertragsstrafe birgt. Um keine unnötigen Risiken einzugehen, wird den Empfängern der Abmahnung empfohlen, sich anwaltlich beraten zu lassen.