Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer – „Der Marsianer – Rettet Mark Warney“ für Twentieth Century Fox

Jacob MetzlerAbmahnung, Abmahnung (Filesharing), Recht, Urheberrecht

Die Münchener Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer versendet derzeit im Auftrag der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH Abmahnungen wegen angeblich begangenen Urheberrechtsverletzungen.

Anlass des Schreibens ist eine über den Internetanschluss des Adressaten begangene Urheberrechtsverletzung in einer Tauschbörse. Die beauftragte Ermittlungsfirma überwacht und dokumentiert Rechtsverletzungen durch das s.g. „Peer-to-Peer Forensic System“ in den Filesharing- bzw. P2P-Netzwerken, wie beispielsweise BitTorrent.

Den Adressaten der Abmahnung wird vorgeworfen, als Inhaber eines Internetanschlusses für die öffentliche Zugänglichmachung des Films „Der Marsianer – Rettet Mark Watney“ in Peer-to-Peer-Tauschbörse wie BitTorrent über seinen Anschluss verantwortlich zu sein.

In dem Angebot eines urheberrechtlichen geschützten Werkes in einer Tauschbörse liegt eine unberechtigte öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG. Ebenfalls illegal ist die mit dem Angebot durch Download einer Datei verbundene Vervielfältigung nach §16 UrhG.

Neben dem Unterlassungsanspruch werden gegen den Adressaten des Schreibens Ansprüche auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz (Rechtsverfolgungskosten) geltend gemacht. Der Anschlussinhaber wird aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, sowie Aufwendungsersatz und Schadensersatz zu leisten. Dem Abmahnschreiben beigefügt ist eine vorformulierte Unterlassungserklärung, die nicht unterzeichnet werden sollte, da sie vor Gericht als Schuldeingeständnis gewertet werden kann und aus Sicht des Abgemahnten ungünstige Formulierungen enthält.

Außerdem sollte der geforderte Betrag nicht vorschnell ohne anwaltliche Prüfung gezahlt werden. Oftmals können die Forderungen mit anwaltlicher Hilfe ganz oder teilweise abgewehrt werden.

Dennoch sollte die Abmahnung ernst genommen und genannten Fristen nicht versäumt werden.

Wissenswertes

Illegale Tauschbörsenangebote lassen sich über den zivilrechtlichen Auskunftsanspruch stets nur „bis zur Haustür“, also bis zum Inhaber des betreffenden Internetanschlusses, zurückverfolgen. Wurde die Rechtsverletzung von einer anderen Person begangen, so muss der Betroffene nachweisen, wer als tatsächlicher Täter in Betracht kommt (s.g. „sekundäre Darlegungslast“, vgl. BGH, Urteil von 12.05.2010, Az. I ZR 121/08). Gelingt es dem Anschlussinhaber, nachzuweisen, dass die Rechtsverletzung von einer anderen Person begangen wurde (z.B. durch die Vorlage eines Mietvertrags), so können die Ansprüche komplett oder teilweise abgewehrt werden.

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