Informationspflichten nach dem TMG

Das TMG schreibt für Diensteanbieter (Betreiber von elektronischen Informations- und Kommunikationsdiensten, insbesondere von Internetdiensten) verschiedene Informationspflichten vor. Die Informationspflicht dient dem Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten. Gem. § 5 TMG bestehen allgemeine Informationspflichten über den Namen, die Anschrift, die Rechtsform, die Vertretungsverhältnisse, die Kontaktmöglichkeiten im elektronischen Verkehr, die behördlichen Zulassungen, die Registrierungen etc..
Gem. § 6 Abs. 1 TMG müssen kommerzielle Kommunikationen klar als solche zu erkennen sein, Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke, Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar sein und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden. Diese Informationspflichten stellen Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar und können bei Verstoß Unterlassungsansprüche begründen.
Unser Impressum Generator

Für wen gilt die Impressumspflicht?

Die Impressumspflicht trifft Diensteanbieter, die geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien bereithalten. Diensteanbieter sind natürliche oder juristische Personen, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereit halten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln. Der Begriff Telemedien umfasst alle Informations- und Kommunikationsdienste, die nicht Telekommunikation im engeren Sinn oder Rundfunk sind. So ist praktisch jeder Online-Auftritt ein Telemedium, so zum Beispiel private Websites und Blogs, Online-Shops, OnlineAuktionshäuser, Suchmaschinen, Informationsdienste und Chatrooms.
Die Impressumspflicht muss praktisch von jedem, der ein Online-Angebot bereithält, erfüllt werden. Etwas anderes gilt nur bei Angeboten, die ausschließlich privaten oder familiären Zwecken dienen und die keine Auswirkung auf den Markt haben. Im Zweifel sollten Sie davon ausgehen, dass die Impressumspflicht besteht.

Welche Angaben müssen gemacht werden?

Der Inhalt der Angaben unterscheidet sich danach, ob derjenige, der die Angaben machen muss, eine natürliche oder juristische Person ist. Für bestimmte Gruppen von Diensteanbietern bestehen darüber hinaus zusätzliche Pflichtangaben
Image

Grundangaben für natürliche Personen

Zu den Pflichtangaben für die Website einer natürlichen Person gehört der Familienname und der Vorname. Besitzt die Person mehre Vornamen, genügt die Nennung eines Vornamens. Des Weiteren sind Angaben zu der Anschrift der Person zu machen wie der Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort. Die Angabe eines Postfachs genügt nicht. Zu den geforderten Kontaktinformationen gehört eine E-Mail-Adresse und die Angabe eines weiteren elektronischen oder nicht-elektronischen Kommunikationsmittels wie ein elektronisches Kontaktformular oder eine Telefonnummer.
Beispiel eines Impressums für die Website eines Einzelunternehmens bzw. eines Kaufmanns

Grundangaben für juristische Informationen

Zu den Pflichtangaben einer juristischen Person zählt der vollständige Firmenname. Bei mehreren Niederlassungen ist im Zweifel die Hauptniederlassung anzugeben. Des Weiteren sind Angaben zum Vertretungsberechtigten zu machen. Dies kann einer gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertreter sein. Sofern dies ebenfalls eine juristische Person ist, ist deren Vertreter zu benennen. Angaben zum Gesellschaftskapital sind freiwillig. Werden Angaben gemacht, sind Stamm- bzw. Grundkapital und der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen zu nennen. Zu den geforderten Kontaktinformationen gehört eine E-Mail-Adresse und die Angabe eines weiteren elektronischen oder nicht-elektronischen Kommunikationsmittels wie ein elektronisches Kontaktformular oder eine Telefonnummer.

Zusätzliche Pflichtangaben für bestimmte Gruppen von Diensteanbietern

Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten haben nach § 55 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) den jeweiligen Verantwortlichen des redaktionellen Beitrags mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen. Es ist kenntlich zu machen, für welchen Beitrag der jeweils Benannte verantwortlich ist.
Besitzt der Diensteanbieter eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschaftsidentifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung, ist diese anzugeben.
Diensteanbieter, die in ein Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister eingetragen sind, müssen Angaben zum Register und zur Registernummer machen.
Für Dienste im Rahmen einer Tätigkeit, die der behördlichen Zulassung bedarf (zum Beispiel Gastronomiebetriebe, Bauträger, Makler, Spielhallenbetreiber, Versicherungsunternehmen) ist die zuständige Aufsichtsbehörde zu benennen. Die zuständige Aufsichtsbehörde muss auch dann genannt werden, wenn tatsächlich keine Zulassung erteilt worden ist. Fallen Aufsichts- und Zulassungsbehörde auseinander, ist die Aufsichtsbehörde zu nennen. Vorsichtshalber sollte die Postanschrift angeben werden.
Übt der Diensteanbieter einen reglementierten Beruf aus (freie Berufe, Gesundheitshandwerke sowie Berufe, die zwar nicht reguliert sind, in denen die Führung eines Titels aber von Voraussetzungen abhängig ist - zum Beispiel Architekten, [beratende] Ingenieure und Heilhilfsberufe), sind Angaben zu der Kammer, der der Diensteanbieter angehört, zur gesetzlichen Berufsbezeichnung, zum Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist und zur Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und des Zugangs zu den berufsrechtlichen Regelungen (Gesetzes- oder Satzungsbezeichnung sowie der Fundstelle in einer öffentlichen Sammlung) zu machen.
Ist der Diensteanbieter eine Kapitalgesellschaft (AG, KGaA oder GmbH), die sich in der Abwicklung oder Liquidation befindet, ist anzugeben, dass der Diensteanbieter sich in Abwicklung oder Liquidation befindet.