Sprachwerke

Das Urhebergesetz (UrhG) schützt allgemein Sprachwerke. Zur Schaffung eines Sprachwerkes kann sich der Urheber auch Fremdsprachen, sogenannter toter Sprachen, Kunstsprachen, Computersprachen, Blindenschrift oder sonstiger Zeichensprachen bedienen. Gebärdensprache oder die in der Seefahrt gebräuchliche Flaggensprache zählen einerseits zu den Sprachwerken und andererseits zu den pantomimischen Werken. Schriftzeichen können sowohl als Grafik als auch nach dem Designgesetz geschützt sein. Neben schriftlich niedergelegten Sprachwerken können auch Reden, Reportagen oder Interviews schutzfähig sein.

Zu den schutzfähigen Sprachwerken gehören literarische Werke wie Erzählungen, Gedichte, Romane, Drehbücher, Liedtexte, Fabeln und Exposés. Briefe und Tagebücher sind schutzfähig, soweit sie über die alltäglichen Mitteilungen hinausgehen.

Wissenschaftliche Werke können ebenfalls schutzfähig sein. Wissenschaftliche Lehren und Erkenntnisse sind jedoch nicht urheberrechtsfähig. Sie sollen jedermann frei zugänglich sein. Abhandlungen in der üblichen Fachsprache und der gebotenen Darstellungsart und der übliche Aufbau begründen noch keine hinreichende Individualität. Diese erforderliche Individualität kann in der Sammlung, Anordnung und Darbietung des wissenschaftlichen Materials erreicht werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen können wegen ihres gedanklichen Konzepts, ihrer Formulierungen und ihres Aufbaus urheberrechtsfähig sein.

Websites, Homepages und ähnliche Benutzeroberflächen können durch Auswahl und Anordnung der Texte ebenfalls als Sprachwerke geschützt werden. Gehen Rezepte über die bloße Auflistung von Zutaten hinaus, können auch sie urheberrechtlich geschützt sein. Werbetexte sind in der Regel zu kurz um Urheberrechtsschutz zu erlangen. Gleiches gilt für Werktitel. Diese können jedoch nach dem Markengesetz geschützt sein. Computerprogramme können ebenfalls urheberrechtsfähig sein. Datenbanken sind schutzfähig, soweit die Auswahl, Sammlung und Anordnung der Daten über das herkömmliche Maß hinausgeht.

Urheberrechte

Derjenige, der ein Sprachwerk geschaffen hat, ist Urheber des Werkes. Ohne seine Zustimmung darf das Werk nicht durch Dritte genutzt, insbesondere nicht vervielfältigt, verbreitet und/oder öffentlich zugänglich gemacht werden. Der Urheber kann Dritten ein ausschließliches oder einfaches, zeitlich und/oder räumlich begrenztes Nutzungsrecht einräumen.